STADTKULTUR HAMBURG e.V. Dachverband für lokale Kultur und kulturelle Bildung

A – Z zum BFD

In diesem A – Z werden die Grundlagen des Bundesfreiwilligendienstes im Allgemeinen (basierend auf dem “Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst – Bun- desfreiwilligendienstgesetz BFDG”) und des BFD “Kultur und Bildung” im Speziellen erläutert, der durch die BKJ koordiniert wird und von STADTKULTUR HAMBURG für Hamburg angeboten wird.

Abschluss einer Vereinbarung

Der Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG – und aus individuellen Vereinbarungen.
Zusätzlich schließen noch STADTKULTUR HAMBURG e.V., die Einsatzstelle und der Freiwillige einen Vertrag miteinander, in dem die speziellen Vereinbarungen zum BFD “Kultur und Bildung” festgelegt werden.

Alter

Der Bundesfreiwilligendienst steht Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht offen. Der  BFD “Kultur und Bildung” kann jedoch erst ab dem 24. Lebensjahr begonnen werden, da er nicht in Konkurrenz zum Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) Kultur stehen soll.

ALG II

ALG II – Empfänger/-innen können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende – das sogenannte Arbeitslosengeld II – dies nicht grundsaätzlich ausschließt. Vom Taschengeld, das ein/-e Freiwillige/-r erhält, gilt ein Betrag in Höhe von 175 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme (nach § 1 Absatz 7 ALG II-Verordnung). Dieser Betrag soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Die Absetzbeträge für Versicherungen und Werbungskosten sind darin schon berücksichtigt, so dass kein Nachweis für diese Absatzbeträge erbracht werden muss. Liegen im Einzelfall höhere Aufwendungen vor, werden sie auf Nachweis entsprechend berücksichtigt.
Die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, welcher der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein/-e Bezieher/-in von Arbeitslosengeld II während des Freiwilligendienstes nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen. Im Fall eines Bundesfreiwilligendienstes in Teilzeit ist es theoretisch möglich, dass die Agentur für Arbeit für die verbleibenen Stunden bis zur einer Vollzeitbeschäftigung Vermittlungsangebote unterbreitet.

Wichtig: Der Antritt des Bundesfreiwilligendienstes muss der Agentur für Arbeit rechtzeitig mitgeteilt werden, damit diese die Leistungen entsprechend runter rechnen kann (um Rückzahlungen zu vermeiden) und die Zahlung an die Sozialversicherung einstellt (die dann über den Bundesfreiwilligendienst läuft).

Arbeitsmedizinische Untersuchung

Von der Einsatzstelle sind die ggf. notwendigen ärztlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen.

Arbeitsschutz

Bei einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.

Ausländerinnen/Ausländer im Bundesfreiwilligendienst

Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Datenschutz

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten, die Bestandteil der Vereinbarung sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BFDG), erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des BFDG erforderlich ist.

Dauer

Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. Er kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist. Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzeptes ist auch eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn jeder Abschnitt mindestens drei Monate dauert.

Einsatzfelder

Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zu Nachhaltigkeit tätig sind.

Einsatzzeit

Der Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung in der jeweiligen Einsatzstelle zu leisten. Sofern die Freiwilligen älter als 27 Jahre (d.h. nach dem 27. Geburtstag) sind, ist auch Teilzeit von mehr als 20 Wochenstunden (also ab 20,5 Stunden) möglich. Einzelheiten sind mit der Einsatzstelle zu vereinbaren.

Fahrtkosten

Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einem ÖPNV-Ticket vorzusehen. Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie im Jugendfreiwilligendienst auch im Bundesfreiwilligendienst.

Kindergeld

Eltern von volljährigen Freiwilligen erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes Kindergeld aufgrund der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst (seit dem 13. Dezember 2011 nach Einkommensteuergesetz §32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d bzw. Bundeskindergeldgesetz nach §2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d). Die Freiwilligen können als Nachweis für die Kindergeldstellen entweder eine Vertragskopie oder eine Bescheinigung der Einsatzstelle, für die unter Downloads ein Vordruck breit steht, vorlegen.

Krankenversicherung

Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann – zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – wieder aufleben. Gleiches gilt im Übrigen auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten.
Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes “ruhend” gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor dem Bundesfreiwilligendienst geklärt werden.

Kündigung

Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angaben von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen. Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.
Daneben kann im BFD “Kultur und Bildung” in Hamburg die Vereinbarung von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Leistungen im Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (2011) die Höchstgrenze von 330 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.
 Darüber hinaus können die Freiwilligen unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung erhalten oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung eine entsprechende Geldersatzleistung. Einzelheiten hierzu sind ebenfalls mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.
 Die Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) werden ebenfalls von der Einsatzstelle gezahlt.

Leistungen: Anrechnung auf andere Leistungen bzw. Ansprüche

Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechung der Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann. Empfänger von Rentenleistungen sollten daher mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und ggf. inwieweit die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf die Rente angerechnet werden.
 Empfänger von Leistungen nach der Grundsicherung (z.B. ALG II) sollten unbedingt mit der Agentur für Arbeit klären, inwieweit die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf die Grundsicherung angerechnet werden. Für Bezieher von ALG II gilt grundsätzlich, dass ein Betrag in Höhe von 175 € des Taschengeldes, bei volljährigen Hilfebedürftigen für die Beiträge zu privaten Versicherungen eine Pauschale in Höhe von 30 € sowie notwendige Ausgaben wie z. B. Fahrtkosten mit Quittungsvorlage von der Anrechnung ausgenommen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V) (siehe auch ALG II).

Minijob und kurzfristige Beschäftigungen

Ein 400 Euro Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung (maximal 50 Kalendertage im Jahr) sind neben dem BFD und zusätzlich möglich, auch bei Vollzeit. Also BFD-Taschengeld plus 400 Euro. Für den Arbeitnehmer fallen hier kein SV-Abgaben an, für den Arbeitgeber ca. 30% pauschal beim Minijob und fast gar nichts bei kurzfristiger Beschäftigung.
Beim Minijob kann der Arbeitgeber 2% Pauschalsteuer für die Einkommenssteuer zahlen und dann ist der Rest egal. Bei der kurzfristigen Beschäftigung liegt die Pauschalsteuer dann schon bei 25%, aber in der Regel wird dann über Lohnsteuer-Karte versteuert, wobei nur eine Karte mit Steuerklasse 6 vorliegen dürfte, sodass man sich die vorausgezahlte Lohnsteuer später zurückholen müsste. Das kann man tun, solange der Grundfreibetrag von 8000 Euro im Jahr nicht überschritten wird.
Mehr zu Minijob und kurzfristiger Beschäftigung: www.minijobzentrale.de

Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten zum BFD sind möglich. Grundsätzlich gilt aber eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (§ 3 S. 1 ArbZG) für nichtselbstständige Tätigkeiten. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 S. 2 ArbZG): sieh hierzu auch Minijob und kurzfristige Beschäftigungen.
Interessant könnten auch noch Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale sein. Die sind steuer- und SV-befreit. Hierzu Informationen auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Wichtig ist, dass der Bundesfreiwilligendienst und eine weitere Vertragsart bei der gleichen Institution zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind, aber in jedem Fall die Aufmerksamkeit des Finanzamtes erregen dürften. Die Arbeitgeber bei mehreren Tätigkeiten sollten deshalb nicht identisch sein.
Was Freiberuflichkeit betrifft, ist es schwierig generelle Aussagen zu treffen. Da muss der/diejenige individuell prüfen / sich beraten lassen.
Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle getroffen nach den Regelungen, wie sie auch für die hauptamtlichen Mitarbeiter gelten. Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten zu genehmigen, insofern sie die Haupttätigkeit nicht behindern. Eine Nebentätigkeit im BFD “Kultur und Bildung” in Hamburg muss auch von STADTKULTUR HAMBURG genehmigt werden.

Pädagogische Begleitung

Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle bzw. interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dazu erhalten die Freiwilligen von den Einsatzstellen fachliche Anleitung. Darüber hinaus finden während des Bundesfreiwilligendienstes Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht und die als Dienstzeit gelten. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben (d.h. nach dem 27. Geburtstag), nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil, d.h. es wird mit einem Bildungstag pro Arbeitsmonat gerechnet.

Träger

Einsatzstellen können sich Trägern zuordnen, die für sie Aufgaben wie beispielsweise die pädagogische Betreuung übernehmen. Für den BFD “Kultur und Bildung” in Hamburg ist das STADTKULTUR HAMBURG e.V. Die Träger wiederum sind Zentralstellen zugeordnet. Im BFD “Kultur und Bildung” ist das die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. (BKJ).

Umsatzsteuer

Im Bundesfreiwilligendienst findet kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für die Überlassung der Freiwilligen, so dass die für einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.

Urlaub

Im Bundesfreiwilligendienst sind beim Urlaub die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes anzuwenden. Für einen volljährigen Freiwilligen bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubes sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.

Waisenrente

Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG befindet (§ 48 Sozialgesetzbuch VI).

Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält die Freiwillige oder der Freiwillige von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen. Darüber hinaus stellt die Einsatzstelle der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus.

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