Zuschüsse der öffentlichen Hand sind nicht automatisch umsatzsteuerfrei. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt das am Beispiel von Zuschüssen für Leistungen der Arbeitsförderung. Von unechten Zuschüssen spricht man, wenn den Zahlungen – der öffentlichen Hand oder auch privater Fördermittelgeber – ein Leistungstausch unterliegt und sie deswegen steuerbar (d.h. ein Entgelt) und eventuell auch steuerpflichtig sind.
Der BFH hat öffentliche Zuschüsse wiederholt als umsatzsteuerbare Leistungen bewertet. Neben Bildungsträgern sind hier vor allem Kultureinrichtungen betroffen, weil es hier keine weitreichenden Befreiungsregelungen gibt. Insgesamt müssen Vereine der Frage nach der Steuerbarkeit von Zuschüssen mehr Aufmerksamkeit widmen. Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung prüfen die Finanzämter hier vielfach strenger.
Bei unechten Zuschüssen gelten zunächst die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG):
- Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen,
in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden - Die vom Leistenden empfangene Vergütung bildet den Gegenwert für die erbrachte Leistung.
- Die Leistung muss derart mit der Zahlung (Zuschuss) verknüpft sein, dass sie sich auf die
Erlangung einer Gegenleistung richtet.
Für Zahlungen der öffentlichen Hand bestehen hier keine grundsätzlichen Ausnahmen. Regelm
äßig
sind die genannten Kriterien aber nicht erfüllt. Keine Leistung gegen Entgelt – also ein echter
Zuschuss – liegt vor, wenn die Zahlungen lediglich der Förderung des Empfngers im allgemeinen
Interesse dienen und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den
Geldgeber sein soll. Ob das der Fall ist hängt – so der BFH – erster Linie von den
Fördervereinbarungen ab.
Zahlungen der öffentlichen Hand können auch dann Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn
der Zahlungsempfänger eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich des Zuschussgebers
übernimmt. Nicht entscheidend dabei, ob es sich um eine Pflichtaufgabe oder eine freiwillige Aufgabe
handelt.
Leistungen der Arbeitsförderung sind grundsätzlich steuerbar
Der BFH geht davon aus, dass Zuschsse für Leistungen der Arbeitsförderung von Landkreisen, von
Ländern und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) grundstzlich steuerbar – also unechte Zuschüsse –
sind. Das ergebe sich schon daraus, dass der Gesetzgeber mit 4 Nr. 15b UStG eigens eine
Befreiungsregelung für bestimmte Leistungen in diesem Bereich (Eingliederungsleistungen nach dem
II. Sozialgesetzbuch) geschaffen hat.
Zuschuss als Entgelt von dritter Seite
Ebenfalls geprüft werden muss nach Auffassung des BFH, ob die Zuschüsse nicht ein sog. Entgelt
von dritter Seite sind ( 10 Absatz 1 UStG). Das ist der Fall wenn
- der Zuschuss dem Leistungsempfänger (Dritter) zugutekommt,
- der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und
- der Zuschuss fällig wird, wenn die entsprechende Leistung erbracht wurde.
Typischerweise ist das der Fall, wenn der Zuschuss sich auf erbrachte Leistungseinheiten bezieht,
also z.B. eine Bildungsmaß
nahme pro Teilnehmer und Stunde abgerechnet wird oder eine
Schülermensa für jedes ausgegebene Essen einen bestimmen Betrag erhält.
Meist sind die Zuschüsse steuerbefreit
Sind die Leistungen des Vereins steuerbar, bleibt die Frage zu klären, ob die Umsätze nach
nationalem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht steuerfrei sind. In Frage kommen die Befreiungsvorschriften:
- des §4 Nr. 21 UStG Schul- und Bildungsleistungen allgemein- oder berufsbildender
Einrichtungen - oder §4 Nr. 22 UStG Weiterbildungsveranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen
- Artikel 132g oder i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von Einrichtungen
mit sozialem Charakter - Artikel 132i der MwStSystRL Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung und berufliche
Umschulung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Abschnitt 10.2 Abs. 7 des Umsatzsteuer-
Anwendungserlasses eine Reihe von Leistungen der Arbeitsförderung als nicht steuerbar bewertet.
Der BFH steht diese teils recht pauschale Bewertung in Frage. Das gilt vor allem für Zuschüsse zur
Abdeckung des Mehraufwands sowie für Qualifizierungsma
nahmen.
Fazit
Der BFH hat öffentliche Zuschsse wiederholt als umsatzsteuerbare Leistungen bewertet. Neben
Bildungsträgern sind hier vor allem Kultureinrichtungen betroffen, weil es hier keine weitreichenden
Befreiungsregelungen gibt.
Das zeigt etwa das Urteil zu einem Verein, der von der Stadt mit der Durchführung der
Festveranstaltung zu einem Stadtjubilum beauftragt worden war (BFH, Urteil vom 18.12.2008,
V R 38/06). Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Stadt den Verein mit einer komplexen
Organisationsleistung beauftragt hatte, für die der Zuschuss, das steuerpflichtige Entgelt war.
Insgesamt müssen Vereine der Frage nach der Steuerbarkeit von Zuschüssen mehr Aufmerksamkeit
widmen. Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung prüfen die Finanzämter hier vielfach
strenger.
Quelle: Vereinsknowhow.de, Vereinsinfobrief Nr. 303, Ausgabe 11/2015