Vereinsrecht: Gesetzesreform zum Wirtschaftsverein

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Reformvorschlag zur Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Vereine vorgelegt. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ soll klarstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsverein die Rechtsfähigkeit erhalten kann.

Bisher ist der Wirtschaftsverein nach §22 BGB eine seltene Ausnahme. In der Praxis wird nur Forstbetriebsgemeinschaften und landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften als wirtschaftlichen Vereinen die Rechtsfähigkeit verliehen. Nach §22 BGB kann einem wirtschaftlichen Verein die Rechtsfähigkeit durch das Bundesland verliehen werden, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist oder wenn es für den Verein unzumutbar ist, seinen Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu verfolgen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll künftig durch Rechtsverordnung regeln können, unter welchen Voraussetzungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Verfolgung des Zwecks in einer anderen Rechtsform als unzumutbar anzusehen und dem Verein daher Rechtsfähigkeit zu verleihen ist. Als Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit können dabei besondere Anforderungen an die Mitgliederstruktur, die Satzung und die Betätigung des Vereins festgelegt werden. Insbesondere können auch Rechnungslegungspflichten begründet werden sowie Mitteilungspflichten gegenüber dem Land, das für die Verleihung zuständig ist.

Wirtschaftsverein bleibt ein Sonderfall

Das BMJV lehnt es ab, die Rechtsform des Idealvereins für wirtschaftliche Zwecke zu öffnen. Deswegen soll der wirtschaftliche Verein nicht dahin weiterentwickelt werden, dass er eine Regelrechtsform für wirtschaftliche Betätigung wird. Es soll vielmehr dabei bleiben, dass der wirtschaftliche Verein nur für solche Fälle in Betracht kommt, bei denen eine andere Rechtsform nicht zumutbar ist.

Auch eine eingeschränkte Öffnung für wirtschaftliche Zwecke, etwa durch eine gesetzliche Regelung, dass bis zu einem bestimmten Höchstbetrag eine wirtschaftliche Betätigung als zulässiger Nebenzweck gilt, lehnt das BMJV ab. Es sollen also keine festen Umfang oder eine Grenzen des Nebenzweckprivilegs geben. Damit dürften auch Vorschläge vom Tisch sein, wie z.B. dass die wirtschaftliche Betätigung bei gemeinnützigen Vereinen für die Eintragung grundsätzlich unschädlich sein soll oder unter der Maßgabe erlaubt sein soll, dass die Vereine bilanzieren.

Die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine sollen verständlicher gefasst und konkretisiert werden, um zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements die Verleihung der Rechtsfähigkeit insbesondere für Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement zu erleichtern, für die die Verfolgung ihres Zwecks in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unzumutbar ist.

Einheitliche Regelungen zur Anerkennung

Durch die Neuregelung des §22 BGB und die Rechtsverordnung, die aufgrund des §22 Absatz 2 BGB erlassen werden kann, sollen die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit bei Vereinen aus bürgerschaftlichem Engagement konkretisiert und auf eine einheitliche Verleihungspraxis hingewirkt werden.

Fazit

Auf Basis dieses Gesetzentwurfes sind keine wirklichen Erleichterungen bei der Eintragung eines Wirtschaftsvereins zu erwarten. Es werden lediglich rechtliche Klarstellungen getroffen.
Als Alternative zum Verein bleibt bei mitgliedschaftlich organisierten Wirtschaftunternehmen nur die Genossenschaft. Die soll dem gleichen Gesetzentwurf zufolge aber durch gesetzliche Änderung attraktiver werden.

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