Verein: Bundesfinanzhof (BFH) urteilt zu Gemeinnützigkeit von Männer- oder Frauenvereinen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Mai 2017 sind Vereine, die ausschließlich Frauen oder Männer als Mitglieder aufnehmen nicht gemeinnützig, weil sie sich damit nicht mehr auf die Förderung der Allgemeinheit beziehen (§52 Abs1 AO).

Konkret bezieht sich das Urteil auf eine Freimaurerloge, die nur Männer aufnimmt. Im Allgemeinen hat das Urteil aber Gültigkeit auf sämtliche Männer- oder Frauenvereine, vom Männergesangsverein bis zum Frauenkulturverein. Mit dieser Begründung kann von den Finanzämtern auch eine Satzungsänderung verlangt werden, um die Gemeinnützigkeit weiter zu gewähren. Es gibt inzwischen schon Fälle, in denen Finanzämter Frauenvereine die Gemeinnützigkeit mit Hinweis auf das Urteil nicht gewähren. Ausnahmen, so die Begründung des BFH, seien nur zwingende sachliche Gründe, die eine Mitgliedschaft einschränken.

Was das aber heißt, dürfte in den nächsten Jahren noch diverse Gerichte beschäftigen. (Urteil BFH 17.05.2017 VR 52 15)

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