Mitgliederversammlung können zurzeit nicht stattfinden und die schriftliche Beschlussfassung oder eine virtuelle Versammlung ist nicht oder nur erschwert möglich. Für den Vorstand stellt sich deswegen oft die Frage, was er auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung entscheiden kann und in welchen Fällen eine solcher Alleingang Haftungsfolgen für ihn hat.
Zunächst gilt: Die Vertretungsbefugnis des Vorstand ist grundsätzlich unbeschränkt. Alle Rechtsgeschäfte, die er erkennbar für den Verein tätigt, sind wirksam und verpflichten den Verein. Nach § 40 BGB sind bei der Vertretungsbefugnis andere Regelungen durch die Satzung möglich. Die müssen aber ins Vereinsregister eingetragen werden. Einschränkungen der Vertretungsbefugnis sind sowohl betragsmäßig als in sachlicher Hinsicht denkbar.
Verstößt der Vorstand gegen eine solche Beschränkung der Vertretungsbefugnis, haftet er dem Vertragspartner gegenüber persönlich. War seine Vertretungsbefugnis nicht beschränkt, haftet der Verein für die Erfüllung des Vertrags. Ein Haushaltsbeschluss oder eine bestimme Vorgabe durch die Mitgliederversammlung liefert – wenn überhaupt – nur einen möglichen Anspruch des Vereins gegenüber dem Vorstand, die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nach außen wird davon nicht berührt.
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