Die Novemberhilfe des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen auf Grund des Teil-Lockdowns erfasst sind, kann ab jetzt beantragt werden. Auch Kulturschaffende und andere Soloselbständige sind antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind:
- alle, auch öffentliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
- alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
- Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
- verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Ein gemeinnütziges Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Restaurantbetreiber. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.
Auch Kulturschaffende und andere Soloselbständige sind antragsberechtigt: Voraussetzung ist, dass sie von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind. Zudem müssen sie im Haupterwerb tätig sein, sofern sie keine Beschäftigten haben. Kulturschaffende und Soloselbständige, die oftmals keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben, können die Mittel der Novemberhilfe auch für ihre Lebenshaltungskosten nutzen. Kulturschaffende und andere Soloselbstständige haben zudem ein Wahlrecht: Sie können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Auch im Falle von Kulturschaffenden und anderen Soloselbständigen werden lediglich Umsätze aus der selbständig-freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit berücksichtigt, nicht jedoch eventuelle Einnahmen aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.
Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Einreichungszeitraum ist bis zum 30. April 2021 verlängert worden.