Nach § 27 Abs. 1 und § 667 BGB hat ein Vorstandsmitglied nach Amtsende die Pflicht, alles herauszugehen, was es zur Ausführung seines Amtes erhält oder daraus erlangt hat.
Dazu gehören auch die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied unter Nutzung eines privaten Accounts im Auftrag des Vereins für diesen erstellt hat.
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