Übungsleiterfreibetrag bei Nebentätigkeiten
Üben Versicherte bei einem gemeinnützigen Verein unterschiedliche Tätigkeiten aus, die beide als abhängige Beschäftigungen zu werten sind, liegt sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Das bedeutet aber nicht, dass für einen Teil der Tätigkeit Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag nicht in Frage kommen.