Corona: Was gilt ab 10. Januar 2022 für die Kultur?

Weil die neue Coronavirus-Variante Omikron auch Menschen, die zweimal geimpft sind, bekommen und weitergeben können, hat der Senat beschlossen, die bisherigen Regeln zu verschärfen. Demnach müssen auch geimpfte und genesene Menschen ihre persönlichen Kontakte reduzieren und mehr Abstand halten. Und sie müssen zusätzlich einen Test machen, wenn sie in ein Restaurant oder ins Kino gehen wollen. Dieses Modell nennt man 2G-Plus. Was ab dem 10. Januar 2022 deshalb wo gilt, finden Sie als kompletten Überblick auf hamburg.de, wir haben daraus die Infos für die Kultur zusammengefasst.

Verbindliche 2G-Plus-Regel

Überall dort, wo 2G-Plus gilt, hat man nur Zutritt mit einem Nachweis über die vollständige Impfung oder den Status als Genesener. Neu ist, dass man auch ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen muss. Außerdem muss eine medizinische Maske getragen werden. Das Tragen einer FFP2-Maske ist ausdrücklich empfohlen.

Von der Testpflicht sind im 2G-Plus-Zugangsmodell folgende Personen ausgenommen:

  • Schüler*innen,
  • Personen, die über einen Nachweis über eine Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) verfügen,
  • geimpfte Personen, die nach ihrer vollständigen Impfung erkrankt und genesen sind und einen Genesenennachweis haben.

In den folgenden Einrichtungen und für die folgenden Angebote ist das 2G-Plus-Zugangsmodell verbindlich:

  • Allgemeine Veranstaltungen (überregionale Sportveranstaltungen wie Bundesligaspiele zählen nicht als allgemeine Veranstaltung),
  • Kulturelle Einrichtungen, wie zum Beispiel Theater, Konzerthäuser, Oper, Kino (nicht in Museen, Bücherhallen, Ausstellungshäusern, Gedenkstätten),
  • Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, nur soweit sie der Freizeitgestaltung dienen,
  • Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (nicht bei Angeboten im Freien),
  • Seniorentreffpunkte und -gruppen,
  • Sportbetrieb, Schwimmbäder, Fitnessstudios, andere Sportangebote, jeweils nur in geschlossenen Räumen,
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen,
  • Volksfeste,
  • touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten,
  • Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung,
  • Sportveranstaltungen vor Publikum,
  • Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen,
  • Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene (nicht im Friseurhandwerk und bei der Fußpflege, hier weiter 3G),
  • Prostitutionsangebote (bereits jetzt im 2G-Plus-Modell),
  • Beherbergung und Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen,

Im Einzelhandel bleibt es bei den bestehenden Regeln. Auch in Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks bleibt es bei den geltenden Regeln.

Wird ungeimpftes Personal in diesen Bereichen eingesetzt, muss ein tagesaktueller Corona-Test vorgelegt werden.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten vorzuhalten, zum Beispiel die App CovPassCheck.

Verbindliche 2G-Regel

Überall dort, wo 2G gilt, muss eine medizinische Maske getragen werden. Das Tragen einer FFP2-Maske ist ausdrücklich empfohlen.

Die 2G-Regel gilt verbindlich unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Alle Geschäfte des Einzelhandels: davon ausgenommen sind nur Betriebe und Geschäfte der täglichen Versorgung,
  • Bibliotheken (mit Ausnahme von Hochschulbibliotheken, die ausschließlich für den Leihbetrieb geöffnet sind),
  • Museen, Bücherhallen, Ausstellungshäusern, Gedenkstätten.

Wird ungeimpftes Personal in diesen Bereichen eingesetzt, muss ein tagesaktueller Corona-Test vorgelegt werden.

Die bestehende Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche gilt nur noch bis einschließlich 15 Jahre. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre können 2G- und 2G-Plus-Angebote wahrnehmen. Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen 2G- und 2G-Plus-Angebote in Anspruch nehmen – sie müssen aber das ärztliche Bestätigungsschreiben im Original als Nachweis bei sich tragen.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten vorzuhalten, zum Beispiel die App CovPassCheck.

2G-Plus-Optionsmodell im Freien

Einige wenige Einrichtungen, die Angebote im Freien haben, können noch im 2G-Plus-Optionsmodell stattfinden. Die Betriebe müssen dies in diesem Fall kenntlich machen und der Stadt zuvor melden: www.hamburg.de/2g-anmeldung

Für weitere Informationen siehe FAQ Freizeit und FAQ Einzelhandel.

3G am Arbeitsplatz und Homeoffice

Für die Arbeitgeber und Beschäftigten gilt die 3G-Regel. Dies bedeutet, dass ungeimpfte und nicht genesene Arbeitgeber und Beschäftigte täglich einen Testnachweis erbringen müssen. Alle Informationen zu den neuen arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen finden Sie in einem FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema „FAQs zu 3G am Arbeitsplatz“.

Kultur und Freizeit

Alle Kultureinrichtungen und Bibliotheken sind ebenso für den Publikumsverkehr geöffnet wie Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und Archive sowie zoologische und botanische Gärten. Für kulturelle Angebote, allgemeine Freizeitaktivitäten sowie für Fitness-, Sport- und Yogastudios in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich das 2G-Plus-Zugangsmodell. In Außenbereichen darf der Zugang nach dem 3G-Modell  erfolgen. Das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen. Siehe hierzu FAQ Freizeit und FAQ Einzelhandel.

Überregionale Großveranstaltungen (zum Beispiel Bundesliga-Spiele) müssen ohne Publikum stattfinden.
Siehe hierzu die FAQ Kultur, FAQ Freizeit und FAQ Sport.

In zoologischen und botanischen Gärten ist der Zugang zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur nach der 2G-Zugangsregel  möglich.

Touristische Führungen dürfen stattfinden. Angebote in geschlossenen Räumen sowie bei Hafen- und Stadtrundfahrten sind nur nach dem 2G-Plus-Zugangsmodell möglich. 

Bitte beachten Sie: Für alle Freizeit- und Kulturangebote gilt eine medizinische Maskenpflicht. Es wird jedoch empfohlen, grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch für Angebote nach der 2G-Regel.

Sport

Sport in Innenräumen darf nur nach den 2G-Plus-Regeln stattfinden. Sport im Freien ist unabhängig von der Personenzahl möglich. Auch Kontaktsport ist erlaubt. 

In Schwimmbädern sowie Thermen, Dampfbädern und bei Wellnessangeboten gelten die 2G-Plus-Regeln. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten vorab über die Hygienekonzepte der Anbieter.

In Fitnessstudios gilt die 2G-Plus-Regel.

Überregionale Großveranstaltungen, wie Bundesliga-Spiele, müssen ohne Publikum stattfinden.

Bitte beachten Sie das FAQ Sport, in dem alle Regeln für sportliche Aktivitäten sowie für Sportveranstaltungen näher beschrieben werden.

Gastronomie und Alkoholverzehr

Alle gastronomischen Angebote dürfen in Hamburg nur unter 2G-Plus-Bedingungen stattfinden. Das betrifft sowohl Innen- als auch Außenbereiche, Shisha-Bars sowie gastronomische Angebote in Einrichtungen, die noch nicht der 2G-Plus-Pflicht unterliegen (zum Beispiel Imbisse in Supermärkten). Stehplätze in gastronomischen Betrieben sind nicht gestattet. Tanzen ist untersagt.

Es gilt eine Sperrstunde für die Gastronomie von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags. Der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken bleibt jedoch zulässig.

Alle Details finden Sie in unserem FAQ zum Thema Gastronomie.

Veranstaltungen

Je nach Veranstaltung gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen:

  • für allgemeine Veranstaltungen gilt nach §9 der Verordnung das 2G-Plus-Zugangsmodell,
  • für berufliche Weiterbildungsangebote gilt nach §19 Absatz 1 das 3G-Zugangsmodell,
  • für sonstige Bildungsangebote (also nicht berufliche) gilt nach §19 Absatz 2 das 2G-Plus-Zugangsmodell,
  • berufliche Besprechungen sind grundsätzlich nach dem 3G-Modell möglich.
    Wenn es ein gastronomisches Angebot gibt, gilt eine 2G-Plus-Pflicht.

Ebenso dürfen beispielsweise Hochzeiten ebenfalls nur unter 2G-Plus-Bedingungen stattfinden, weil sie in aller Regel mit einem gastronomischen Angebot verbunden sind. Tanzen ist verboten.
Die bezirklichen Standesämter ermöglichen es Hochzeitspaaren, sich in Anwesenheit von Gästen (Testpflicht für Gäste) trauen zu lassen, wobei je nach den räumlichen Gegebenheiten bis zu zehn Personen (einschließlich Standesbeamten) an der Trauung teilnehmen können.

Komplette Auflistung lesen »

Auf: www.hamburg.de

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