Die Satzung von STADTKULTUR HAMBURG e.V.

(Fassung vom 8. Juni 2021)

§ 1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen Stadtkultur Hamburg e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Stadtkultur Hamburg ist ein Zusammenschluss von Gruppen, Initiativen, Einrichtungen, Vereinigungen und Einzelmitgliedern, die in Hamburg und seinen Randgebieten kulturell tätig sind. Leitmotive der Stadtkultur sind Kommunikation, Partizipation, Integration, Selbstorganisation und Kreativität. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Bedürfnisse von sozial und kulturell benachteiligten Gruppen der Gesellschaft. Stadtkultur Hamburg ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der Stadtteil- und Soziokultur, der freien Kulturarbeit und der Kooperation zwischen regionalen und zentralen sozialen, Bildungs- und Kultureinrichtungen in Hamburg. Durch die aktive Beteiligung seiner Mitglieder nimmt Stadtkultur Hamburg vornehmlich folgende Aufgaben wahr:

  • Förderung und Koordination der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Unterstützung und des Erfahrungsaustausches der Mitglieder untereinander.
  • Beratung und Information der Mitglieder sowie interessierter Gruppen und Personen.
  • Finanzielle Förderung einzelner Mitglieder, sofern diese steuerbegünstigt sind, aus den hierfür zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Zuwendungen.
  • Vertretung und Durchsetzung der Belange der Stadtteilkultur gegenüber Behörden, politischen Parteien und Gremien, Verbänden, der Presse und der übrigen Öffentlichkeit.
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die im Sinne der Zielsetzung (§ 2,1) dem Erfahrungsaustausch, der Entwicklung und Planung, sowie der Bildung und Fortbildung und dem Training dienen.
  • Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, auch in Kooperation mit anderen Trägern, im Sinne der Zielsetzung.
  • Ausführung und Koordination von organisatorischen und technischen Dienstleistungen für die Mitglieder und gemeinnützigen Einrichtungen des Verbands.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereine und Gruppen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, haben keinen Anspruch, als Mitglied von Stadtkultur finanzielle und beratende Unterstützung im Sinne dieser Satzung zu erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden: juristische Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen ohne feste Rechtsform und natürliche Personen, die eine stadtteilbezogene Kulturarbeit in Sinne des § 2,1 betreiben oder dies zu tun beabsichtigen.

2. Mitglieder in der Rechtsform von juristischen Personen und Personenvereinigungen ohne feste Rechtsform gelten als korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder können nur Vereinigungen werden, deren Methoden und Zielsetzungen schwerpunktmäßig durch folgende Zielsetzungen bestimmt werden:

  • Integration verschiedener Altersgruppen, sozialer Schichten und Nationalitäten,
  • Offenheit und Transparenz,
  • Förderung und praktische Umsetzung sozialer politischer Arbeit sowie demokratischer Kultur,
  • Widerstand gegen menschenverachtende Bestrebungen,
  • Förderung kultureller und künstlerischer Bewegung im Stadtteil,
  • Selbstverwaltung und demokratische Entscheidungsstruktur,
  • keine überwiegend gewinnorientierte Ausrichtung.

3. Einzelpersonen können nur dann Mitglied werden, wenn sie kulturelle Aktivitäten im Sinne von § 2,1 betreiben.

4. Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck durch ideelle und materielle Unterstützung fördern, können fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Fördermitglieder können auch solche Personen werden, die nicht den Kriterien nach § 3,2 entsprechen.

5. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Er teilt diese Entscheidung allen Mitgliedern schriftlich mit. Gegen diese Entscheidung steht den Aufnahmesuchenden und den Mitgliedern des Vereins das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch hat die nächste reguläre Mitgliederversammlung zu entscheiden.

6. Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch den Tod des Mitglieds
  • durch Auflösung der Mitgliedsvereinigung
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstößt, durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teilen davon.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zusätzlich kann ein/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellt werden.

Die Arbeit der Organe kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Die Aufgaben eines/einer Geschäftsführers/Geschäftsführerin sind in einer Stellenbeschreibung zu regeln.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der korporativen Mitglieder und den Einzelmitgliedern zusammen. An der Mitgliederversammlung können Gäste und fördernde Mitglieder teilnehmen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.: Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung; Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer/innen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von dem/der 1. Vorsitzenden sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen 2 Monaten verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt § 5,1 entsprechend.

3. Der Vorstand kann anordnen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.

§ 6 Der Vorstand

1. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Es können bis zu 6 Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Vorstandsmitglieder können von dem sie entsendenden Verein nicht aus dem Vorstand abberufen werden.

3. Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und koordiniert die Arbeit der einzelnen Mitglieder untereinander. Er kann Aufgaben an Mitglieder, Fachleute und Arbeitsgruppen delegieren.

5. Bestellt die Mitgliederversammlung eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in, so ist diese/r Mitglied ohne Stimmrecht im Vorstand, sofern er/sie nicht von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt wird.

6. Übernimmt ein Vorstandsmitglied Geschäftsführungstätigkeiten, so kann entgegen §27 BGB für die Geschäftsführung ein angemessenes Entgelt gezahlt werden.

§ 7 Beschlüsse

1. Die Beschlussfassung der Organe erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Für die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur bzw. die Förderung und Entwicklung der Stadtteil- und Soziokultur der in § 2,2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke.

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