Recht: Persönlichkeitsrechts-Verletzung bei Vereinen

Auch Vereine können in Ihrem „Persönlichkeitsrecht“ verletzt werden und haben dann einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob ihnen durch eine unwahre Behauptung in der Öffentlichkeit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Der Fall, den Oberlandesgericht (OLG) Dresden verhandelte (Urteil vom 14.2.2023, 4 U 2331/22) betraf einen Seenotrettungsverein. Er klagte gegen eine Äußerung der AfD im Rahmen des OB-Wahlkampfs in Dresden. Sie hatte in einem Flyer behauptet, der Seenotrettungsverein sei eine Schlepperorganisation, die mit Steuergeldern die Überfahrt von Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme finanziere.

Das OLG urteilte, die Äußerung enthalte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die der Verein nicht hinnehmen müsse und verurteilte die AfD per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung dieser Aussage.

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