Vereinsrecht: Immer wieder ein Problem – Beschlussfähigkeitsklauseln

Viele Satzungen enthalten Klauseln, nach denen eine Mitgliederversammlung (MV) nur beschlussfähig ist, wenn ein bestimmter Prozentsatz – oder eine absolute Zahl von Mitgliedern – anwesend ist. Solche Beteiligungsquoren führen nicht selten zu Problemen oder zumindest zu einem organisatorischen Mehraufwand.

Gesetzliche Regelungen zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung gibt es nicht. Deswegen ist grundsätzlich jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Satzungen regeln das nicht selten anders. Meist geschieht das aus der Erwägung heraus, dass schlecht besuchte Versammlungen wichtige Beschlüsse fällen oder gar die Satzung ändern könnten – also eine Minderheit der Mitglieder wesentliche strategische Vorgaben für die Vereinsarbeit macht.

Schlüssig ist diese Besorgnis nicht. Schließlich kann die Mitgliederversammlung keine Beschlüsse fassen, ohne dass alle Mitglieder darüber Bescheid wissen. Ein Tagesordnungspunkt ist nämlich nur beschlussfähig, wenn er in der Einladung zur Versammlung hinreichend genau angekündigt wurde. Das kann die Satzung zwar anders regeln und z.B. Eilanträge zulassen. Beschlüsse auf diese Weise zu vereinfachen, durch ein Beschlussquorum aber gleichzeitig zu erschweren, wäre jedoch widersinnig. Mitglieder, die ihr Mitbestimmungsrecht nicht wahrnehmen, verzichten in der Regel bewusst darauf. Zwar könnten sie auch verhindert sein, dass dürfte aber die Ausnahme sein und ließe sich durch eine Stimmrechtsübertragung beheben.

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