Verein

Vereinsrecht: Vereinsarbeit mit Geflüchteten

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel (Sachmittel oder Geldmittel) für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nicht nach ihrer Satzung fördert. Die Unterstützung und Arbeit mit Geflüchteten ist somit gemeinnützigkeitsrechtlich nur möglich, wenn als steuerbegünstigter Zweck „Mildtätigkeit“ nach § 53 AO oder aber die „Förderung der Hilfe für Flüchtlinge“ nach § 52

Vereinsrecht: Spendenhaftung – pauschale Haftung und grobe Fahrlässigkeit

Falsch oder unzulässigerweise ausgestellte Spendenbescheinigungen führen zu einer pauschalen Haftung – unabhängig von der wirklichen Steuerersparnis des Spenders. Dabei kann sich der Aussteller nicht auf fehlende Kenntnisse berufen. Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (sog. Ausstellerhaftung). Ein recht typischer

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