Corona: Außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit zulässig?
Die derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen stehen der konventionellen Durchführung von Mitgliederversammlungen entgegen. Um Abhilfe zu schaffen, wurden im Rahmen des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)“ Spielräume eröffnet, welche die Zusammenkunft bzw. Beschlussfassung auch ohne physische Präsenz ermöglichen.