Praxistipp zum Transparenzregister vom Haus des Stiftens

Das Transparenzregister, das seit 2017 geführt wird, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, enthält Angaben über die „wirtschaftlich Berechtigten“ jeder Körperschaft in Deutschland. Durch die Gesetzesänderung, die zum 1. August 2021 in Kraft trat, wird das Transparenzregister zum sogenannten Vollregister. Was heißt das für Stiftungen, Vereine und gGmbHs? Und was hat der Gebührenbescheid zu bedeuten – sind Gemeinnützige nicht mehr von der Gebühr befreit?

Zum 1. August 2021 trat die Reform des Transparenzregisters in Kraft. Mit der Gesetzesänderung wird das Transparenzregister zum sogenannten Vollregister. Bisher galt die sogenannte „Meldefiktion“ (§ 20 Abs. 2 GwG) für Gesellschaften, die schon in einem anderen Register wie beispielsweise dem Handelsregister gelistet waren; sprich: Die Meldepflichten wurden als erfüllt angesehen, ohne dass eine Meldung abgegeben wurde. Diese Regelung fällt mit der Reform weg. Gesellschaften müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nun zusätzlich auch im Transparenzregister pflegen. Hierzu gehören etwa Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit(en), Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und jegliche Änderungen.

Sonderregelungen für Vereine

Die doppelte Pflege und der dadurch erhöhte Bürokratisierungsaufwand wurde während des Gesetzgebungsverfahrens von Branchenverbänden erheblich kritisiert. Zumindest für Vereine konnte eine Vereinfachungsregelung erzielt werden: Für sie gilt, dass die registerführende Stelle automatisch die Angaben aus dem Vereins- in das Transparenzregister übernimmt. Nur falls dem Vereinsregister die aktuellen Daten nicht vorliegen, müssen Vereine handeln, und zwar unverzüglich.

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Auf: www.hausdesstiftens.org

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