Workshop „Praxis-Check: Berechtigtes Interesse nach DSGVO – was geht, was nicht?“ am 13. April 2026 im Urbaneo
Wofür darf man eigentlich das „berechtigte Interesse“ als Rechtsgrundlage nutzen? Und wie funktioniert die Abwägung in der Praxis?
Wofür darf man eigentlich das „berechtigte Interesse“ als Rechtsgrundlage nutzen? Und wie funktioniert die Abwägung in der Praxis?
Über einen entsprechenden Unterlassungsanspruch hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main zu entscheiden (Beschluss vom 01.06.2018, Az. 2-03 T 4/18). Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Mitarbeiterin die Bereiche Projekt-, Presse sowie Öffentlichkeitsarbeit eines Vereins ehrenamtlich und in leitender Funktion verantwortet.
In der heutigen, medial geprägten, Kommunikation gehört der Einsatz Bild- und Videomaterial auch in Vereinen und Verbänden zum alltäglichen Handwerkszeug. Schließlich trägt eine attraktive Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Mitgliedern und Unterstützern bei, die für das Erreichen der ideellen Ziele gemeinnütziger Organisationen von unschätzbarem Wert sind.
Der datenschutzkonforme Betrieb von Facebook-Fanpages – also Seiten, welche zum Beispiel von einem Verein betrieben werden und über dessen Tätigkeit aufklären – ist nach den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht ohne Weiteres möglich.