Corona: Was gilt Anfang Januar 2022 für die Kultur?

In Hamburg gilt aktuell die verbindliche 2G-Regel in allen Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko, unter anderem im Kultur- und Freizeitbereich. In einigen wenigen Bereichen gilt die 3G-Regel oder das 2G-Optionsmodell. Was Anfang Januar 2022 wo gilt, finden Sie als einfachen Überblick auf hamburg.de, den wir für die Kultur zusammgefasst haben.

Die Auflistung bezieht sich auf die Corona-Verordnung vom 30. Dezember 2021. Die aktuelle geletende Verordnung finden Sie hier.

Verbindliche 2G-Regel

Überall dort, wo 2G gilt, muss eine medizinische Maske getragen werden. Das Tragen einer FFP2-Maske ist jedoch ausdrücklich empfohlen. Ausnahmen: beispielsweise am Platz im Restaurant beim Verzehr von Speisen und Getränken oder während der Sportausübung auf oder an einem Sportgerät. Die 2G-Regel gilt verbindlich unter anderem in folgenden Bereichen: z.B. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Kultureinrichtungen, Bibliotheken, Gastronomie, Sport in geschlossenen Räumen, Tanzschulen und Freizeitchöre und -orchester. […]

Wird ungeimpftes Personal in diesen Bereichen eingesetzt, muss dieses einen tagesaktuellen Corona-Test nachweisen.

3G am Arbeitsplatz und Homeoffice

Für die Arbeitgeber und Beschäftigten gilt weiterhin die 3G-Regel. Dies bedeutet, dass ungeimpfte und nicht genesene Arbeitgeber und Beschäftigte täglich einen Testnachweis erbringen müssen. […]

Kultur und Freizeit

Alle Kultureinrichtungen und Bibliotheken sind ebenso für den Publikumsverkehr geöffnet wie Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und Archive sowie zoologische und botanische Gärten.

Für kulturelle Angebote in geschlossenen Räumen gilt ohne Ausnahme die 2G-Regel. Das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen.

Kleine Veranstaltungen (keine Feiern!) im Freien können stattfinden. Hierbei sind bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen höchstens 500, bei Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze höchstens 250 Personen erlaubt. Auch ist das Tragen einer medizinischen Maske Pflicht. Tanzveranstaltungen sind untersagt.

Außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Tanzschulen im Innenbereich, Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und -Chören unterliegen der 2G-Regel, sie dürfen also nur für Personen angeboten werden, die nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder unter die Ausnahmeregelungen fallen.

Sämtliche Freizeitaktivitäten sind unter Auflagen gestattet. Auch hier gilt, dass Angebote in geschlossenen Räumen nur nach 2G stattfinden dürfen. In Außenbereichen darf der Zugang nach dem 3G-Modell erfolgen. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem die (digitale) Kontaktdatenerhebung und eine medizinische Maskenpflicht in Innenräumen. […]

Bitte beachten Sie: Für alle Freizeit- und Kulturangebote gilt eine medizinische Maskenpflicht. Es wird jedoch empfohlen, grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch für Angebote nach der 2G-Regel.

Sport

Sport in Innenräumen darf nur nach den 2G-Regeln stattfinden. Sport im Freien ist unabhängig von der Personenzahl möglich. Auch Kontaktsport ist erlaubt. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben auch unter 3G-Bedingungen zulässig. […]

Gastronomie und Alkoholverzehr

Alle gastronomischen Angebote dürfen in Hamburg nur unter 2G-Bedingungen stattfinden. Das betrifft sowohl Innen- als auch Außenbereiche, Shisha-Bars sowie gastronomische Angebote in Einrichtungen, die noch nicht der 2G-Pflicht unterliegen (zum Beispiel Imbisse in Supermärkten). […]

Bildungseinrichtungen

Bibliotheken und Bücherhallen sind geöffnet. Der Zugang ist nur nach dem 2G-Zugangsmodell möglich. Es muss eine medizinische Maske getragen werden. Bitte informieren Sie sich vorab über die konkreten Zugangsvoraussetzungen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind berechtigt, an 2G teilzunehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind ebenso wie Personen, die aufgrund medizinischer Indikation sich nicht impfen lassen können. Zusätzlich müssen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erhoben werden. Dies gilt nicht für Bibliotheken, die nur für den Leihbetrieb geöffnet sind.

Private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, berufliche Aus- und Fortbildung einschließlich der Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse können auch in Präsenz durchgeführt werden – allerdings muss die Zahl der Anwesenden so gestaltet sein, dass das Abstandsgebot (1,5 Meter) eingehalten wird. Es gibt außerdem eine Pflicht zur (digitalen) Kontaktdatenerhebung, in geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden, und ein Nachweis über einen negativen Coronatest ist vorher vorzulegen.

Diese Angebote können auch im 2G-Optionsmodell erbracht werden. Mit diesem Optionsmodell fallen viele Beschränkungen wie Kapazitätsgrenzen und Abstandsgebot weg. Es muss in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske getragen werden.

Außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und -Chören (Orientierung: alles, was dem Freizeitbereich zuzuordnen ist und/oder als „Sport in Innenräumen“ gilt) sind nur nach dem 2G-Modell möglich. […]

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Auf: www.hamburg.de

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