Ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zum ersten Mal Akteur*innen der Privatwirtschaft dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Ein Artikel von kubia – dem Kompetenzzentrum für Kulturelle Bildung im Alter und inklusive Kultur – erläutert, was das für Anbieter*innen von Kultur und Kultureller Bildung bedeutet. Wichtig: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Vollzeit-Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind vom Gesetz ausgenommen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Unternehmen – auch für private Anbieter*innen von Kultur und Kultureller Bildung unabhängig von Rechtsform oder Gemeinnützigkeit – mit mehr als zehn Vollzeit-Beschäftigten oder mit mehr als zwei Millionen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme, die Angeboten für die allgemeine Öffentlichkeit bzw. private Kund*innen vorhalten („B2C“).
Im Kultur- und Bildungsbereich fallen insbesondere der Online-Verkauf und die Online-Reservierung von Eintrittskarten unter das Gesetz. Kultureinrichtungen, die auf ihrer Website Ticketshops oder Möglichkeiten zur Ticketreservierung bereitstellen, müssen also dafür sorgen, dass diese Angebote barrierefrei nutzbar sind. Alle, die den elektronischen Ticketverkauf über externe Dienstleister abwickeln, sollten klären, ob deren Service spätestens am 28. Juni 2025 barrierefrei sein wird. Nicht-barrierefreie Buchungsdienste u. ä. gelten dann als mangelhaft. Kultureinrichtungen können Nachbesserung und sogar Schadenersatz von ihrem Dienstleister verlangen.
Barrierefrei müssen auch die Bereiche der Website sein, welche die Angebote vorstellen, für die Tickets bestellt oder reserviert werden können. Also zum Beispiel der Spielplan eines Theaters. Ebenso muss der Weg von der Startseite bzw. Einstiegsseite zur angebotenen Dienstleistung – die sogenannte Customer-Journey – barrierefrei sein. In vielen Fällen bietet es sich daher an, die gesamte Website barrierefrei zu machen.
Auf: www.kubia.nrw