Verein: Finanzverwaltung zur Neuregelung bei zweckgebundenen Rücklagen

Eine wichtige Änderung im Steuerrecht erleichtert es gemeinnützigen Vereinen, Rücklagen für zukünftige Projekte zu bilden. Auch bei langfristigen Vorhaben bleibt die Planung künftig flexibel und sicher.

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt durch die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine wichtige Neuerung für steuerbegünstigte Vereine: Bei der Bildung zweckgebundener Rücklagen muss künftig der Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung berücksichtigt werden. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass dabei der damalige Planungsstand entscheidend ist – nicht spätere Entwicklungen.

Gerade bei langfristigen Projekten dürfen Vereine ihre Planung aber auch nachträglich anpassen. Diese Anpassungsmöglichkeit sorgt für mehr Rechtssicherheit und erleichtert die Umsetzung größerer, langfristiger und kostenintensiver gemeinnütziger Vorhaben.

Durch die Neuregelung wird insbesondere die Planungssicherheit für aufwendige Projekte verbessert, die sich über längere Zeiträume erstrecken.

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Auf: www.gem-gruppe.de

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