Seit Ende Juni gilt das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Was gemeinnützige Organisationen nun beachten müssen, das erklärt das Deutsche Stiftungszentrum.

Ziel des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit bestimmter digitaler und physischer Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher*innen und Nutzer*innen zu fördern, um Menschen mit Behinderungen, mit Einschränkungen und älteren Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.
Barrierefrei bedeutet, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind, unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Einschränkungen. Es umfasst physische, digitale und kommunikative Zugänglichkeit. Darunter fallen unter anderem Produkte wie E-Books, aber auch Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen oder Telekommunikationsdienste.
Gemeinnützige Organisationen sind nicht zur Umsetzung des BFSG verpflichtet, sofern die betroffenen Produkte und Dienstleistungen unentgeltlich angeboten werden. Es kann trotzdem sinnvoll sein, auch dort Angebote barrierefrei zu gestalten, um mehr Menschen zu erreichen und der eigenen sozialen Verantwortung gerecht zu werden.