Senat beschließt Erbbaurechtsvertrag für Gängeviertel

Der Hamburger Senat hat Ende Juni 2019 den mit der Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG verhandelten Erbbaurechtsvertrag beschlossen, mit dem der Genossenschaft die Verantwortung für die Nutzung und Unterhaltung der Gebäude des Gängeviertels übertragen wird.

Mit der Vereinbarung haben sich Stadt und Genossenschaft auf einen gemeinsamen Rahmen für eine kulturelle und soziale Nutzung und eine langfristige Perspektive für das Gängeviertel geeinigt. Zugleich sind mit der Einigung zwischen der Stadt und der Initiative die Bedingungen für eine erfolgreiche weitere Sanierung der denkmalgeschützten Häuser geschaffen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Zustimmung der Bürgerschaft.

Das heutige Gängeviertel am Valentinskamp stellt den letzten historischen Bestand der aus dem 18. Jahrhundert stammenden Arbeiterviertel dar und wurde 2009 durch eine Gruppe von Künstlerinnen und Künstlern und von Aktivisten vor dem Abriss bewahrt. Die im weiteren Verlauf gegründete Genossenschaft Gängeviertel 2010 eG hat den Ort in den letzten Jahren zu einem Ort für Kunst und Kultur ausgebaut, der künstlerische und soziale Aspekte miteinander verbindet.

Bereits 2011 hat der Senat das Quartier auf Basis des Integrierten Entwicklungskonzeptes als Fördergebiet im Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) festgelegt und die Bedingungen für eine erfolgreiche Sanierung der Häuser geschaffen. Die Festlegung erfolgte als Sanierungsgebiet „Neustadt SU 2, Gängeviertel/Valentinskamp“. Seitdem wurden durch den Sanierungsträger steg Hamburg mbH in einem ersten Bauabschnitt die Sanierung der Wohn- und Geschäftsgebäude Caffamacherreihe 37-39 mit neun öffentlich geförderten Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten, Caffamacherreihe 43-49 mit acht öffentlich geförderten Wohneinheiten und drei Gewerbeeinheiten sowie das soziokulturelle Zentrum „Fabrique“, Valentinskamp 34a, mit zwölf Nutzungseinheiten fertiggestellt. Mit der 2010 gegründeten Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG wurde im September 2015 ein Generalmiet- und Verwaltungsvertrag, der eine weitgehende Selbstverwaltung der fertiggestellten Gebäude während des Sanierungsverfahrens ermöglicht, geschlossen.

Als Ergebnis der seit Ende 2017 zwischen der Behörde für Kultur und Medien, der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und der Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG geführten Verhandlungen soll jetzt ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen werden. Dadurch wird die Genossenschaft für die Dauer von zunächst 75 Jahren verantwortlich für die Unterhaltung, Vermietung und Nutzung der Gebäude, während die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin der Grundstücke bleibt. Bis zum Abschluss der Sanierung wird das Eigentum weiterhin treuhänderisch durch die steg Hamburg mbH übernommen. Die Übergabe der Häuser erfolgt jeweils nach Abschluss der Sanierung, das Erbbaurecht endet – wenn es nicht verlängert wird – einheitlich für alle Gebäude im Jahr 2094. Dem Erbbauzins, den die Gängeviertel Genossenschaft 2010 eG an die FHH zahlt, liegt eine Verzinsung des Bodenwertes von 2 Prozent zu Grunde. Er wird jeweils für die bereits in Erbbaurecht übertragenen Grundstücke gezahlt. Sind alle Grundstücke übertragen, wird der Erbbauzins jährlich rund 303.000 Euro betragen.

Zweck des Erbbaurechts ist nach dem Vertrag der Erhalt des Gängeviertels als lebendiges innerstädtisches Wohn- und Kulturquartier mit bezahlbaren Mieten und einem Schwerpunkt auf Nutzungen im künstlerischen Bereich für Menschen in vielfältigen Lebenssituationen. Dies entspricht den Zielen des Integrierten Entwicklungskonzeptes. Dazu dienen der Erhalt und die langfristige Sicherung von preisgünstigen Wohn- und Gewerbeflächen. Zudem soll die „Fabrique“ als Raum für Kunst, Kultur und Soziales dienen und als soziokulturelles Zentrum einen niedrigschwelligen Zugang ermöglichen und vielfältige soziokulturelle Angebote, insbesondere auch für sozial benachteiligte Menschen, schaffen. Die Höhe der Wohnraummieten ist für den gesamten Vertragszeitraum beschränkt, auch nach Ablauf der Bindungen aus der Sanierungsförderung dürfen die Mieten den Mittelwert des einschlägigen Rasterfeldes des jeweils gültigen Hamburger Mietenspiegels nicht überschreiten. Wird der Zweck des Erbbaurechts wesentlich verfehlt, kommt die Genossenschaft der Unterhaltungsverpflichtung nicht nach oder entstehen gravierende Rückstände beim Erbbauzins, kann die Stadt die Rückübertragung des Erbbaurechts verlangen.

Der Vertrag wird nach dem Beschluss des Senats jetzt notariell beurkundet, er bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Zustimmung der Bürgerschaft.

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