Weitere Corona-Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft: Neustarthilfe für Solo-Selbständige und Konkretisierung der Novemberhilfe

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde eine spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbständige vereinbart. Zusätzlich zur Erstattung von Fixkosten können Solo-Selbständige eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro beantragen. Außerdem wurden weitere Klarstellungen zur Novemberhilfe vorgenommen.

Die Neustarthilfe für Solo-Selbständige richtet sich insbesondere an Solo-Selbständige, die nur geringe Fixkosten haben, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche erleiden. Bemessungsgrundlage sind 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019. Der einmalige Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und wird, wenn die Antragsvoraussetzungen stimmen, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde. Die Höhe der Betriebskostenpauschale richtet sich nach dem Umsatz und dem Verlust gegenüber dem Referenzzeitraum.

Weiter wurden die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe III vereinbart. Sie soll von Januar 2021 bis Juni 2021 gelten. Hier sind weitere Verbesserungen vorgesehen, so wird die Höhe der maximalen Betriebskostenerstattung von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.

Novemberhilfe

Bei der Novemberhilfe wurde präzisiert, wer unter mittelbar indirekt Unternehmen zu verstehen sind. Die Novemberhilfen gelten nunmehr für

  • direkt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die direkt schließen mussten wie z.B. Theater oder Konzerthäuser,
  • indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit im November geschlossenen Unternehmen machen; hierzu zählen z.B. Veranstaltungsfirmen, die mit Veranstaltungsorten zusammenarbeiten,
  • mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit indirekt betroffenen Unternehmen machen; hierzu zählen also z.B. Tontechniker*innen, Beleuchter*innen und andere, die für Veranstaltungsfirmen arbeiten, die indirekt betroffen sind.
weiterlesen ⇥

Auf: www.bundesfinanzministerium.de

Nach oben scrollen