Verein: Transparenzregister – Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen

Die vierte EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, ein Transparenzregister mit dem Ziel der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht einzuführen. Dieses Register wird nunmehr bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Alle juristischen Personen des Privatrechtes – hierzu zählen auch eingetragene Vereine – müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister elektronisch transparent machen.

Für Vereine, die bereits im Vereinsregister eingetragen sind, gilt die sogenannte Meldefiktion. Ergeben sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (häufig der Vereinsvorstand) bereits aus dem Vereinsregister, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen.

Aber Achtung: Der Entwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) sieht u. a. vor, dass ab dem 1. August 2021 die Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos wegfallen wird und somit alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sind.

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Auf: www.vereine-stiftungen.de

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