Die neue Corona-Verordnung: Was gilt jetzt für die Hamburger Kultur?

Die neue Corona-Verordnung ist seit dem 20. November in Kraft: In Hamburg gilt die 2G-Regel in Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko, in anderen Bereichen gilt die 3G-Regel oder das 2G-Optionsmodell. Die neue Verordnung ist bis zum 15. Dezember gültig. Auf hamburg.de wird kurz und knapp erläutert, was jetzt gilt. Hier die Zusammenfassung für die Kultur.

Verbindliche 2G-Regel

Die 2G-Regel gilt nach der neuen Corona-Verordnung verbindlich u.a. in folgenden Bereichen:

  • Clubs, Bars, Diskotheken und generell: Tanzveranstaltungen,
  • Freizeitchöre und -orchester,
  • Gastronomie (auch Gastro-Bereiche in Einrichtungen und auf Weihnachtsmärkten),
  • Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbäder, Fitness-Studios

Wird ungeimpftes Personal in diesen Bereichen eingesetzt, muss ein tagesaktueller Corona-Test gemacht und eine medizinische Maske getragen werden.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre können ohne Nachweispflicht 2G-Angebote wahrnehmen, da sie regelhaft in der Schule getestet werden. Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen 2G-Angebote in Anspruch nehmen – sie müssen aber das ärztliche Bestätigungsschreiben im Original als Nachweis bei sich tragen und sie müssen getestet sein.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, zum Beispiel die App CovPassCheck.

2G-Optionsmodell

Einige Einrichtungen, wie zum Beispiel Theater und Kinos, können zwischen der 3G-Regel (mit vielen Beschränkungen) und der 2G-Optionsmodell (weniger Beschränkungen, aber nur Zugang für geimpfte und genesene Personen) wählen. Die Betriebe müssen dies kenntlich machen und der Stadt zuvor melden: www.hamburg.de/2g-anmeldung. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden; am besten nutzt man hierfür die kostenfreie App CovPassCheck des Robert-Koch-Instituts.

Im 2G-Optionsmodell entfallen Beschränkungen wie die Maskenpflicht, die Begrenzungen der Kapazität für Veranstaltungen und Abstandsregelungen. Die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie die Erhebung der Kontaktdaten sind aber weiterhin erforderlich. Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können Angebote im 2G-Optionsmodell nutzen. Sie unterliegen dann aber der Maskenpflicht und – bei über 18-Jährigen – auch der Testpflicht.

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Kultur und Freizeit

Alle Kultureinrichtungen und Bibliotheken sind ebenso für den Publikumsverkehr geöffnet wie Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und Archive sowie zoologische und botanische Gärten.

Grundsätzlich ist es möglich, dass auch Kultureinrichtungen Angebote im 2G-Optionsmodell bereithalten. Für Tanzveranstaltungen gilt allerdings ausschließlich die 2G-Regel. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der jeweiligen Internetseite, ob dies der Fall ist.

Außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Tanzschulen im Innenbereich, Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und -Chören sind nur nach dem 2G-Zugangsmodell zulässig, sie dürfen also nur für Personen angeboten werden, die nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder unter die Ausnahmeregelungen fallen.

Sämtliche Freizeitaktivitäten sind unter Auflagen gestattet. Dazu gehören unter anderem die (digitale) Kontaktdatenerhebung, eine medizinische Maskenpflicht in Innenräumen sowie für Indoor-Angebote eine Pflicht zum Nachweis über einen negativen Coronatest.

Touristische Führungen dürfen stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Alle Personen müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen und eine medizinische Maske tragen, wenn die Führung in Innenräumen stattfindet. Angebote in geschlossenen Räumen sind nur nach Vorlage eines negativen Coronatests möglich.

Bei Hafen- und Stadtrundfahrten muss eine medizinische Maske getragen werden, eine Testpflicht gibt es nicht. Wenn es ein gastronomisches Angebot an Bord gibt, kann die Rundfahrt nur unter 2G-Regeln stattfinden.

Weihnachtsmärkte finden grundsätzlich unter 3G-Bedingungen statt. Allerdings haben Sie nur unter 2G-Bedingungen Zutritt zu den abgesperrten gastronomischen Angeboten. Viele Weihnachtsmärkte in Hamburg finden ausschließlich unter 2G-Bedingungen statt.

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Veranstaltungen

Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, wie zum Beispiel Vorträge, Weiterbildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen, berufliche Besprechungen und dergleichen, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Personen unter 3G-Bedingungen möglich. Wenn es ein gastronomisches Angebot gibt, gilt eine 2G-Pflicht.

Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze, wie zum Beispiel Hochzeiten, dürfen nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden, weil sie in aller Regel mit einem gastronomischen Angebot verbunden sind.

Alle Änderungen der neuen Verordnung »

Auf: www.hamburg.de

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