Corona: Was gilt ab dem 2. April 2022 für die Kultur in Hamburg?

Ein Großteil der bisherigen Einschränkungen der Corona-Eindämmungsverordnung ist aufgehoben. Auf hamburg.de wird kurz und knapp zusammengefasst, was jetzt noch gilt. Wir haben im Folgenden die Regeln für die Kultur zusammengestellt.

Maskenpflicht: FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen

In allen geschlossenen Räumen und in Bus und Bahn gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 14 Jahren. Für Kinder bis 14 gilt: medizinische Maske. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Inhaberinnen, Inhaber und Beschäftigte, die in Bereichen tätig sind, in denen eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen.

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Zugangsregelungen: Keine Einschränkungen mehr außer bei Tanzveranstaltungen

Zugangsregeln (3G- oder 2G-Zugangsmodell) sind nicht mehr durch die Eindämmungsverordnung vorgeschrieben, mit einer Ausnahme:

  • In Clubs, Musikclubs, Diskotheken und überall dort, wo Tanzlustbarkeiten angeboten werden, gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel.

2G-Plus bedeutet, dass Zutritt nur mit einem Nachweis über die vollständige Impfung oder den Status als genesene Person zulässig ist. Außerdem müssen Sie zusätzlich ein negatives Schnelltest-Ergebnis oder PCR-Testergebnis vorweisen. Von der Testpflicht sind im 2G-Plus-Zugangsmodell folgende Personen ausgenommen:

  • Personen, die über einen Nachweis über eine Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) verfügen,
  • geimpfte Personen, die nach ihrer vollständigen Impfung erkrankt und genesen sind und einen Genesenennachweis haben.

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Regeln zum Schutz besonderer Einrichtungen: Kitas, Schulen und andere Bildungseinrichtungen

In Kitas muss eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Kinder, Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen.

Die Regeln für die Schulen finden Sie im FAQ Schule. Für andere Bildungsangebote gilt: Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Die Maske darf bei künstlerischen oder musikalischen Freizeitangeboten, insbesondere Musikunterricht, Probenbetrieb von Freizeitchören und -orchestern während der Ausführung abgenommen werden. Dazu zählen auch außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und -Chören.

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Die aktuelle EVO gilt vorerst bis zum 30. April 2022.

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Auf: www.hamburg.de

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