Überbrückungshilfe III für November 2020 bis Juni 2021

Die Überbrückungshilfe III wurde verbessert und angepasst: Die Beantragung ist deutlich einfacher, die Förderung ist großzügiger und sie steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent infolge der Corona-Pandemie erlitten haben.

Die Mittel müssen für die jeweiligen Monate beantragt werden. Der Referenzmonat ist der jeweilige Monat im Jahr 2019. Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfen beantragt haben, können für die Monate November und Dezember keine Überbrückungshilfe III beantragen. Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis 750 Millionen Euro in Deutschland können die Hilfe beantragen.

Die Überbrückungshilfe kann bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat betragen. Hier sind allerdings die beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten. Der Höchstbetrag für Abschlagszahlungen beträgt 100.000 Euro. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019: bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent Erstattung von 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent Erstattung von 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent Erstattung von 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.

Es wurde ein Musterkatalog für förderfähige Fixkosten erstellt, in dem diese beispielhaft aufgeführt werden. Zusätzlich können Investitionen in die Digitalisierung bei den Fixkosten berücksichtigt werden. Hier können auch Kosten berücksichtigt werden, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind.

Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.

weiterlesen

Auf: www.bundesfinanzministerium.de

Nach oben scrollen