Überbrückungshilfe III Plus jetzt auch bei coronabedingter „freiwilliger“ Schließung von Kulturorten

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass die Bundesregierung auch bei der Überbrückungshilfe III Plus Verbesserungen bei freiwilligen Schließungen vorgenommen hat.

Folgende Regelung gelten ab sofort:

  • Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona-bedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
  • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
  • Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021.

Die genauen Modalitäten werden in Kürze den FAQs der Überbrückungshilfe III Plus auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu entnehmen sein.

Quelle: Deutscher Kulturrat

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